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Rauchmelderpflicht
Mittlerweile besteht in allen Bundesländern eine Rauchwarnmelderpflicht in privat genutztem Wohnraum, in
Sachsen besteht jedoch noch keine Pflicht beim Einbau in Bestandsbauten, ausser beigrößeren Umbauten
oder Komplettsanierungen.
Die Pflicht zur Installation der Geräte liegt jeweils beim Eigentümer.
Die genauen Vorschriften finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen, die als Mindestanforderung
folgendes festlegen:
1. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Dieser Text soll, nach einem Änderungsvorschlag aus 2020, in Zukunft auch in die Musterbauordnung
aufgenommen werden.
Die Rauchwarnmelderpflicht gilt in vermietetem, wie auch in vom Eigentümer selbst genutztem Wohnraum.
Rauchwarnmelderpflicht
Rauchwarnmelder-Fachkraft.de
Michael Dopf
Tel.: +49 6343 988418
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